Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO
Mit Stichtag 25.05.2018 ist jeder Betreiber eines Onlineshops dazu verpflichtet, ein Verarbeitungsverzeichnis gemäß Artikel 30 DSGVO zu führen. Dieses Verzeichnis ist ein vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen elektronisch oder schriftlich zu führendes Dokument und dient sowohl der internen Dokumentation als auch als Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden, dass die Anforderungen der DSGVO eingehalten werden.
Selbstverständlich erfüllen wir diese Verpflichtung. Das entsprechende Verarbeitungsverzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar und wird ausschließlich auf Anfrage den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.